Tarifabschluss auch für die Brauer im Norden

Auch im Tarifgebiet Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern gibt es für die Brauer einen neuen Tarifvertrag.

Das Ergebnis sieht aus wie folgt:

Es wird ein Anschlusstarifvertrag für den Zeitraum ab dem 1. März 2023 bis zum 31. März 2025 (25 Monate) abgeschlossen, der erstmals mit einer Monatsfrist im Auslauftermin gekündigt werden kann.

Für die Monate Mai bis August 2023 werden an die Beschäftigten (Vollzeit) jeweils 250 Euro als sogenannte Inflationsausgleichsprämie gezahlt (insgesamt für 4 Monate 1.000 Euro).

Ab dem 1. September 2023 werden die Entgelte der Beschäftigten linear um einen Festbetrag in Höhe von 180 Euro über alle Gruppen der Entgelttabelle angehoben. Damit steigt das monatliche Eckentgelt von bislang 3.891,25 Euro (BW IV) auf dann 4.071,25 Euro.

Im Monat Januar 2024 erhalten alle Beschäftigten eine weitere Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750 Euro.

Ab dem 1. Mai 2024 werden die Entgelte für alle Beschäftigten um einen Festbetrag von weiteren 150 Euro linear über alle Gruppen erhöht. Dadurch steigt das Eckentgelt von 4.071,25 Euro auf dann 4.221,25 Euro.

Auch für die Brauer in den nördlichen Tarifgebieten gibt es mehr Geld. (Bild: AdobeStock)

Zusammen mit der Abrechnung August 2024 erhalten alle Beschäftigten eine weitere Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 500 Euro.

Ab dem 1. März 2025 erhalten alle Beschäftigten eine weitere Erhöhung um einen Festbetrag in Höhe von 100 Euro linear über alle Gruppen. Dadurch erreicht das Eckentgelt den Betrag von 4.321,25 Euro.

Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten die vorgenannten Erhöhungen und Zahlungen anteilig prozentual gemessen an ihrer Arbeitszeit.

Die Entgelte der Auszubildenden werden nach dem bisherigen Prozentschlüssel (25, 30, 35, 40 Prozent) für das 1. bis 4. Lehrjahr auf Basis des jeweiligen Eckentgelts (BW IV) innerhalb der Laufzeit angepasst.

Die Inflationsausgleichsprämien werden den Auszubildenden jeweils in Höhe von 50 Prozent der für die Beschäftigten geltenden Höhe gewährt.

Voraussetzungen für die Auszahlungen der Inflationsausgleichsprämie ist ein jeweils ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der vereinbarten Auszahlung.

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